Satzung
1. Abschnitt - Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Zum Wohle e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Bräuchen im Zusammenhang deutscher
Biere. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Durchführung kultureller
Veranstaltungen rund um das deutsche Bier und das deutsche Brauchtum verwirklicht.
(2) Der Verein verfolgt weiter das Ziel kleine Brauereien in Deutschland zu unterstützen und ihre
Angebote durch die oben genannten Veranstaltungen bekannt zu machen.
(3) Mittel des Vereins werden weiterhin zur Förderung von sozialen Projekten in und um Ulm herum
verwendet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind
ehrenamtlich auszuüben.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln von einer Einrichtung oder Behörde
dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Abschnitt - Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsarten, Aufnahme
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine
Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft wird
begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Gegen einen ablehnenden
Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde
erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in
ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen
Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem
Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt
werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.
§ 6 Beiträge, Pflichten der Mitglieder
(1) Die Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, außerordentlicher Beiträge,
Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein
kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied
erteilt wird.
(2) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen im Einzelfall
oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand zu
erlassen ist.
(3) Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die
ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem
Verein.
(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende
eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt
ist;
e) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu
ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern.
Die betroffene Abteilung des Vereins soll vor einem Ausschluss angehört werden. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich
mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der
Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.
(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist
von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt
werden. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 8 Maßregeln und Sanktionen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die
Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende
Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
a) Verwarnungen;
b) Verweise;
c) Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
d) Platz- und Hausverbote;
e) Suspendierung von Vereinsämtern;
(2) Die Anordnung der unter Abs 1 lit a)-e) genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt
grundsätzlich durch den Vorstand.
(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung
zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion
unberührt.
(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion
schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.
3. Abschnitt – Organisation des Vereins
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe
arbeiten ehrenamtlich.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern,
dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Vorstand für Finanzen und Recht und dem
Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen
Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so wählen die übrigen Vorstandmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied
einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten
unbeschränkt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere, aber nicht ausschließlich hat der Vorstand folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die
Abteilungen; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per
Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche
einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende
anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
zweite Vorsitzende.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu
Nachweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der
gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf
schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu
fassenden Beschluss erklären.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden
kann.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss
mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich,
elektronisch (z. B. per E-Mail) oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der
Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
der Einberufung bzw die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist.
(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die
Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend
zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.
Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
(7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten
Stimmenzahlen erzielt haben.
(8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und
Abstimmungsordnung näher geregelt werden.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere
a) Wahl des Vorstands;
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrates;
d) Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen wie Wahl- und Abstimmungsordnung,
Ehrungsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung; soweit andere
Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die
Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Berufung von Mitgliedern des Ehrenrates;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Der Vorstand kann seinerseits
in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 14 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates für Organisation und Leitung der
Vereinsarbeit einen Geschäftsführer bestellen.
(2) Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus
der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die
Mitglieder des Vorstands.
4. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 15 Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Vereinszwecks, bei Benutzung der
Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur
einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten.
§ 16 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den
Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden
als nicht erschienene Stimmen gewertet.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich
und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Vorstand für Recht und Finanzen vertretungsberechtigte
Liquidatoren, wobei immer zwei vertretungsberechtige Liquidatoren gemeinsam vertreten. Diese
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom
Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Neu-Ulm, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und
seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine
Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder
Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.03.2025 errichtet.
Stand: 01.03.2025
Zum Wohle e.V. (i. G.)
Kultur und Bräuche rund um deutsches Bier.
+49 152 36962267
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