Satzung

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Zum Wohle e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Bräuchen im Zusammenhang deutscher

Biere. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Durchführung kultureller

Veranstaltungen rund um das deutsche Bier und das deutsche Brauchtum verwirklicht.

(2) Der Verein verfolgt weiter das Ziel kleine Brauereien in Deutschland zu unterstützen und ihre

Angebote durch die oben genannten Veranstaltungen bekannt zu machen.

(3) Mittel des Vereins werden weiterhin zur Förderung von sozialen Projekten in und um Ulm herum

verwendet.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind

ehrenamtlich auszuüben.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln von einer Einrichtung oder Behörde

dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt - Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten, Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften

werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine

Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Die Mitgliedschaft wird

begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Gegen einen ablehnenden

Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde

erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides

schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung in

ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen

Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der

Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine mit dem

Aufnahmeantrag als erteilt geltende Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben

haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die

Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt

werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

§ 6 Beiträge, Pflichten der Mitglieder

(1) Die Festsetzung der Mitglieds- und Abteilungsbeiträge, außerordentlicher Beiträge,

Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Verein

kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied

erteilt wird.

(2) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder- befreiungen im Einzelfall

oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand zu

erlassen ist.

(3) Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die

ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen

entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem

Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende

eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;

b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;

d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt

ist;

e) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu

ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern.

Die betroffene Abteilung des Vereins soll vor einem Ausschluss angehört werden. Über den

Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich

mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied

durch eingeschriebenen Brief zu übersenden. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der

Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die

Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist

von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt

werden. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

§ 8 Maßregeln und Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die

Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende

Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:

a) Verwarnungen;

b) Verweise;

c) Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;

d) Platz- und Hausverbote;

e) Suspendierung von Vereinsämtern;

(2) Die Anordnung der unter Abs 1 lit a)-e) genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt

grundsätzlich durch den Vorstand.

(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung

zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion

unberührt.

(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion

schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die

Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit.

3. Abschnitt Organisation des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe

arbeiten ehrenamtlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern,

dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Vorstand für Finanzen und Recht und dem

Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,

gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen

Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode

aus, so wählen die übrigen Vorstandmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des

Ausgeschiedenen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied

einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten

unbeschränkt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins

zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere, aber nicht ausschließlich hat der Vorstand folgende

Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die

Abteilungen; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;

d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per

Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche

einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig,

wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende

anwesend sind. Die Sitzung des Vorstandes leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der

zweite Vorsitzende.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu

Nachweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die

Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der

gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf

schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu dem zu

fassenden Beschluss erklären.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat

jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden

kann.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eine

außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss

mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich,

elektronisch (z. B. per E-Mail) oder durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der

Gemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung

der Einberufung bzw die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied

als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse

gerichtet ist.

(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag

der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der

Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die

Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend

zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung

gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit

von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der

erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.

Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag

abgelehnt.

(7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten

Stimmenzahlen erzielt haben.

(8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und

Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

insbesondere

a) Wahl des Vorstands;

b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;

c) Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrates;

d) Prüfung und Festsetzung von Vereinsordnungen wie Wahl- und Abstimmungsordnung,

Ehrungsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung; soweit andere

Vereinsorgane kraft ihrer Zuständigkeit solche Ordnungen festgesetzt haben, können diese durch die

Mitgliederversammlung geprüft und abgeändert werden;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Berufung von Mitgliedern des Ehrenrates;

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die

Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Der Vorstand kann seinerseits

in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates für Organisation und Leitung der

Vereinsarbeit einen Geschäftsführer bestellen.

(2) Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus

der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die

Mitglieder des Vorstands.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 15 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Vereinszwecks, bei Benutzung der

Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur

einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von

Verkehrssicherungspflichten.

§ 16 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins

entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den

Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die

Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von

drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden

als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich

und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende

der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Vorstand für Recht und Finanzen vertretungsberechtigte

Liquidatoren, wobei immer zwei vertretungsberechtige Liquidatoren gemeinsam vertreten. Diese

Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder

sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom

Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der

Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins

an die Stadt Neu-Ulm, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Zwecke im Sinne

dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und

seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine

Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder

Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.03.2025 errichtet.

Stand: 01.03.2025